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Juli 2016
Galerie Peter Herrmann

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Auf Grund des seit 6.8.2016 in Kraft getretenen Kulturgutschutzgesetzes möchte ich meine Kunden auf einige wichtige Details aufmerksam machen.

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Ausführungen zum Kulturgutschutzgesetz

 

Sammler und Händler müssen in Zukunft noch enger kooperieren um die Gesetzgebung zu erfüllen. Unter gewissen Umständen ist es illegal, also strafbar, Objekte unter dem Oberbegriff „Alte Kunst aus Afrika“ zu verkaufen, das heißt offiziell anzubieten. Darunter fällt auch „privat“ an „privat“.

Das Kulturgutschutzgesetz beinhaltet eine Einspruchsfrist von drei Jahren nach bekannt werden eines Objekts, das über keinen Herkunftsnachweis verfügt oder von dem nicht glaubhaft dargestellt werden kann, dass es sich länger als 30 Jahre in Sammlungsbesitz befindet. Bisher, Stand 2016, empfahl, ohne eigentliche Rechtsgrundlage, die UNESCO-Convention lediglich ein Jahr Widerspruchsfrist nach Veröffentlichung ohne Herkunftsnachweis. Für alle Objekte der Galerie entsprechen wir diesen Voraussetzungen seit 1995 als bisherige einzige Galerie weltweit. Diese Form der Absicherung trifft nun auch für das Kulturgutschutzgesetz zu. Die neue Gesetzeslage betrifft also keinen meiner Kunden.

Die Veröffentlichung erfolgte in der Regel bereits vor dem Verkauf. Seit Ende 2015, noch vor der Ratifizierung des Kulturgutschutzgesetz, fügte die Galerie Peter Herrmann bei jeder Erwerbung und der begleitenden Veröffentlichung das Datum der Öffentlichmachung hinzu und publizierte Objekte, die als Problem unter das neue Kulturgutschutzgesetz fallen könnten. Alle so gekennzeichneten Objekte wurden in „Newsletter“ als Foto mit Erklärung versandt oder im Newsletter explizit auf die Stelle verwiesen, auf der ähnliche Angebote, in der Regel auf der „Aktuell-Seite“, angeboten werden. Des weiteren sind die Objekte übersichtlich strukturiert in Rubriken archiviert. Auf der Domain nicht mit Datum gekennzeichnete Objekte, sind nachweisbar zwischen 1995 und 2015 veröffentlicht worden. Fast alle dieser Objekte wurden in Ausstellungen gezeigt, dadurch einem breiten Publikum vorgestellt und sogar teilweise in der Presse publiziert.

Eine Ausnahme von allen der verkauften Objekten der Galerie sind so genannte Vermittlungsgeschäfte, in denen die Galerie nicht als Eigentümer oder Kommissionsverkäufer in Erscheinung trat, sondern lediglich über eine Vermittlungsprovision abrechnete oder, sehr selten, buchhalterisch als Gefälligkeit gar nicht in Erscheinung trat und lediglich eine unverbindliche Empfehlung aussprach. Käufer solcher Objekte müssen explizit eine Vereinbarung mit Peter Herrmann besprechen, damit diese Objekte nach Erwerb auf der Domain Galerie-Herrmann.com veröffentlicht werden um so die theoretische Möglichkeit eines Einspruchs auszuschließen. Versäumt dies ein Sammler, darf er dieses Objekt nicht in Europa veräußern. Tut er dies, darauf muss ausdrücklich aufmerksam gemacht werden, macht sich der Anbieter eventuell strafbar. Eine Altersexpertise oder ein Kaufbeleg eines anderen Händlers ist kein Herkunftsnachweis.

Unser Verteiler enthält 5.000 Empfänger weltweit. Darin sind Adressen von Kunsthistorikern, Museen und Organisationen, die sich auch um Fragen der Restitution kümmern. Peter Herrmann arbeitet seit Beginn der Galerietätigkeit 1989 mit der größtmöglichen Transparenz und verfügt über große juristische Erfahrung. Sollte, wider Erwarten, ein Besitzer eines strittigen Objekts juristischen Beistand benötigen, empfiehlt sich Peter Herrmann als Gutachter mit Erfahrung als Expertiseur für Zoll, Versicherungen und Ermittlungsbehörden.

Insbesondere betroffen sind Objekte aus Süd und Südost-Nigeria der Benin-, Nok, Ife-, Ibo- und Yorubakultur , die seit mehreren Jahren mit Priorität in den Diskussionen um Restitution eine Rolle spielen.


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Quellen

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
§ 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs
(1) Rückgabeansprüche unterliegen nicht der Verjährung, wenn sie auf die Rückgabe von Kulturgut gerichtet sind, das
1.
zu öffentlichen Sammlungen nach Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2014/60/EU gehört oder
2.
in einem Bestandsverzeichnis kirchlicher oder anderer religiöser Einrichtungen in den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, in denen es nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegt.
Die Ansprüche nach Satz 1 erlöschen 75 Jahre nach ihrem Entstehen. Ein Anspruch erlischt nicht nach Satz 2, wenn der ersuchende Mitgliedstaat in seinem Recht bestimmt, dass solche Rückgabeansprüche nicht erlöschen.
(2) Rückgabeansprüche verjähren außer in den Fällen des Absatzes 1 ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Verbringung des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.
(3) Alle anderen Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt verjähren nach drei Jahren.
http://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/__55.html

Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz
KGSG) § 56 Beginn der Verjährung
http://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/__56.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Kulturgutschutzgesetz_(Deutschland)


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