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Galerie |
16.8.2015 |
Galerie Peter Herrmann |
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Sehr geehrtes Publikum,
dieser Informationsbrief ist eine aus aktuellem Anlass erweiterte Version des bereits im Juli versendeten. Wegen Diskussionen um die Novelle des neuen Kulturgutschutzgesetz schien es Peter Herrmann angebracht, auf einen wenig beachteten und diskutierten Teil dieser Novelle einzugehen.
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Gemäß der UNESCO-Konvention von 1970 verjährt ein Rückführungsanspruch ein Jahr nachdem die Behörden eines Herkunftslands Kenntnis erlangt haben, wo und bei wem sich ein Kulturgut befindet. Die Galerie Peter Herrmann informierte deshalb stets über jedes neu eingelieferte Objekt. In unserem Verteiler sind sowohl Organisationen, die sich um Restitutionsangelegenheiten kümmern, als auch freie sowohl staatlich angestellte Kunsthistoriker z.B. aus Nigeria.
Jeder Käufer eines Kunstobjekts, egal ob es aus Holz, Ton oder Bronze ist, muss sich darüber im Klaren sein, dass es aus europäisch-rechtlicher Sicht meist mit mangelhaften Ausfuhrpapieren aus dem jeweiligen afrikanischen Herkunftsland kam. Sowohl die internationalen Bestimmungen als auch die nationalen afrikanischen Gesetzgebungen wirken sich kontraproduktiv auf einen freien Handel aus. Diesem Dilemma versucht die Galerie Peter Herrmann dadurch gerecht zu werden, dass sie mit größtmöglicher Offenheit agiert. Der für Peter Herrmann überschaubare Zeitraum von 1985 bis 2015 ist außerordentlich problematisch für eine kunsthistorische Forschung, weil durch diffuse Rechtslagen afrikanische und europäische Händler möglichst verdeckt arbeiten und wichtige Informationen, die vor 1970 noch vom Handel an die Forschung weitergeleitet wurden, tendenziell vertuscht werden.
Bei eventuellen Unklarheiten bittet Peter Herrmann, mit ihm freundlich in Kontakt zu treten. Es ist im Interesse der Galerie, jede bedenkliche Situation mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu klären. Insbesondere die völlig absurde Forderung eines rückwirkenden Herkunftsnachweises als deutscher Alleingang in der Novelle wird weiterhin genau beobachtet werden. Peter Herrmann wird diese Nachweise, falls notwendig, für seine Kunden bekommen.
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Was dem vermeintlichen Schutz von Kultugüter dienen soll, wird mit dem neuen Gesetz zu einer weiteren Bürokratisierung für Händler, Sammler und Kunstvermittler. Zeitgenössische Kunst der von uns vertretenen Künstler wird absehbar nicht von dem neuen Gesetz zum Schutz vor Kultur betroffen sein.
Sie können weiterhin bei der Galerie kaufen, wir werden auch in Zukunft allen Ansprüchen genügen.
Peter Herrmann
Experte für alte und neue Kunst aus Afrika
Gutachter für Zoll und Versicherungen
Quellen
Kulturgütertransfergesetz
Kulturrückgabegesetz
Kulturgutschutzgesetz
UNESCO-Konvention |
Aktuelle Angebote
- Alte Kunst
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Kopf
Ife, Nigeria
18. Jdh. 19 cm
Terrakotta
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Thermolumineszenz-Expertise
QED Laboratoire |
Röntgentomographie
Dr. Marc Ghysels. Radiologist pdf |
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Expertisen für die Reliefplatten sind in Vorbereitung. |
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Gedenkkopf
Benin-Kultur
TL - Expertise. Um 1650
Bronze. 29,5 cm |
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Widder
Owo-Kultur
TL - Expertise. Um 1850
Bronze. 40 cm |
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Thermolumineszenz - Expertise
Labor Ralf Kotalla
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Wissenschaftliches Laboratorium - Museo d'Arte e Scienza |
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Gürtelmaske
Edo-Kultur
TL - Expertise. Um 1650
Bronze. 28 cm |
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Gedenkkopf
Beninkultur, Nigeria
Terrakotta. 20 cm
etwa 14/15 Jahrhundert |
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Gedenkkopf
Benin-Kultur
Um 1500. Bronze. 24,5 cm
Herkunftsnachweis bereits vorhanden |
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Thermolumineszenz - Expertise
Labor Ralf Kotalla
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Metallanalyse
Aventis |
Metallanalyse
Antiques Analytics |
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Gedenkkopf
Benin-Kultur
TL - Expertise. Um 1800
Bronze. 23 cm |
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Reiter
Tada-Kultur
Um 1750
Bronze. 36 x 31 cm |
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