Gemäß der UNESCO-Konvention von 1970 verjährt ein Rückführungsanspruch ein Jahr nachdem die Behörden eines Herkunftslands Kenntnis erlangt haben, wo und bei wem sich ein Kulturgut befindet. Die Galerie Peter Herrmann informierte deshalb stets über jedes neu eingelieferte Objekt. In unserem Verteiler sind sowohl Organisationen, die sich um Restitutionsangelegenheiten kümmern, als auch freie sowohl staatlich angestellte Kunsthistoriker aus Afrika.
Jeder Käufer eines Kunstobjekts, egal ob es aus Holz, Ton oder Bronze ist, muss sich darüber im Klaren sein, dass es aus europäisch-rechtlicher Sicht meist mit mangelhaften Ausfuhrpapieren aus dem jeweiligen afrikanischen Herkunftsland kam. Sowohl die internationalen Bestimmungen als auch die nationalen afrikanischen Gesetzgebungen wirken sich kontraproduktiv auf einen freien Handel aus. Diesem Dilemma versucht die Galerie Peter Herrmann dadurch gerecht zu werden, dass sie mit größtmöglicher Offenheit agiert. Der für Peter Herrmann überschaubare Zeitraum von 1985 bis 2016 ist außerordentlich problematisch für eine kunsthistorische Forschung, weil durch diffuse Rechtslagen afrikanische und europäische Händler möglichst verdeckt arbeiten und wichtige Informationen, die vor 1970 noch vom Handel an die Forschung weitergeleitet wurden, tendenziell vertuscht werden.
Bei eventuellen Unklarheiten bittet Peter Herrmann, mit ihm freundlich in Kontakt zu treten. Es ist im Interesse der Galerie, jede bedenkliche Situation mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu klären.
Peter Herrmann: Experte für alte und neue Kunst aus Afrika - Gutachter für Zoll und Versicherungen - Berater für kulturpolitische Angelegenheiten
Quellen: Kulturgütertransfergesetz - Kulturrückgabegesetz - Kulturgutschutzgesetz - UNESCO-Konvention